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zu § 61 BörseG (Kinsky)

Kinsky1. AuflMai 2011

Einsicht in die Bücher der Vermittler

 

(1) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

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