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zu § 62 BörseG (Kinsky)

Kinsky1. AuflMai 2011

Schlußnote

 

(1) Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.

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