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zu § 60 BörseG (Kinsky)

Kinsky1. AuflMai 2011

Auftragsbücher und Tagebücher

 

(1) Alle Vermittler (Sensale und die mit der Vermittlung von Verkehrsgegenständen im Geregelten Freiverkehr betrauten Freien Makler) haben Auftragsbücher zu führen, in denen sie die ihnen gegebenen Aufträge in chronologischer Reihenfolge einzutragen haben; dies gilt auch für die Stornierung von Aufträgen.

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