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zu § 59 BörseG (Kinsky)

Kinsky1. AuflMai 2011

Kursermittlung

 

(1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

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