§ 414. (1) Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.<i>Motter</i> in <i>Zib/Dellinger</i> (Hrsg), UGB Unternehmensgesetzbuch Kommentar - Band IV (2019) § 414 UGB, Seite 416 Seite 416