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§ 414 UGB (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 414. (1) Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

Seite 416

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