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§ 415 UGB

1. AuflMai 2019

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§ 415 in der bis zu seiner Aufhebung durch das HaRÄG geltenden Stammfassung des HGB (dRGBl 1897 , S 219) lautete: „Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu besorgen übernimmt.“

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