§ 413. (1) Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist.<i>Motter</i> in <i>Zib/Dellinger</i> (Hrsg), UGB Unternehmensgesetzbuch Kommentar - Band IV (2019) § 413 UGB, Seite 413 Seite 413