III. Mehrheitsbeschlüsse und Minderheitenschutz
A. Schranken der Mehrheitsherrschaft
Da Einstimmigkeit der gesetzliche Regelfall ist (Abs 1), in der Praxis aber das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis genau umgekehrt ist, also typischerweise die Geltung des Mehrheitsprinzips vereinbart wird,306 weist der Individualrechts- sowie Minderheitenschutz des UGB ein Regelungsdefizit auf (Rz 40).307 Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne Gesellschafterrechte der privatautonomen Disposition der Gesellschafter zu entziehen (sog zwingender Kernbereich der Mitgliedschaft; Rz 128 ff) sowie auf die Festschreibung des Belastungsverbots in § 109 Abs 3 (Rz 161 ff). Beim Belastungsverbot handelt es sich um einen verbandsformübergreifenden Grundsatz (Rz 161), der bereits vor seiner gesetzlichen Fixierung durch das GesbR-RG anerkannt war.308Seite 442