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§ 119 UGB - II. Der Gesellschafterbeschluss (Thöni)

Thöni1. AuflAugust 2016

II. Der Gesellschafterbeschluss

A. Begriffliches

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Der Beschluss ist das rechtstechnische Instrument zur kollektiven Willensbildung über einen bestimmten Antrag zum Zweck der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten in Kollektivorganen.101101Grundlegend Baltzer, Der Beschluß als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG21 § 47 Rz 2 f; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 § 15 I 1 a.

Seite 421

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