IV. Rechtsfolgen fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse
Das Personengesellschaftsrecht enthält – im Unterschied zum Kapitalgesellschafts- und Vereinsrecht (Rz 251 ff) – keine Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse. Die hA654 nimmt daher an, dass jeder Beschlussmangel Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat. Der im Vordringen befindlichen Gegenauffassung655, wonach das Beschlussanfechtungserfordernis (§§ 195 ff AktG, §§ 41 f GmbHG, § 7 VerG) ins Personengesellschaftsrecht zu übernehmen sei (Rz 251 ff), hat der OGH zu Recht (Rz 263 f) eine klare Absage erteilt656. Hier (Rz 195 ff) wird daher zunächst die herrschende Meinung wiedergegeben und zu Ende gedacht.Seite 479