§ 69. (1) Systematische Internalisierer haben verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu veröffentlichen, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gemäß Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EG)Nr 1287/2006 gibt; besteht kein liquider Markt, haben systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen anzubieten.