§ 70. (1) Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.
(2) Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden