§ 68. (1) Der Betreiber eines MTF hat für die in sein System einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG)Nr 1287/2006 zu veröffentlichen.