(1) Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren.
(2) [ Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 bzw bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7% auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten.] (gestrichen)1

