(1) [ Slowenien darf bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist – einen ermäßigten Satz von mindestens 8,5% auf die Zubereitung von Mahlzeiten beibehalten.] (gestrichen)1

