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ARTIKEL 21

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Jeder Fahrzeuglenker hat von einem Verhalten Abstand zu nehmen, durch welches Fußgänger gefährdet werden könnten.

2. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 11 Absatz 9 und des Artikels 13 Absatz 1, wenn ein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Schutzweg vorhanden ist,

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