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ARTIKEL 11

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu überholen.

b) Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, wenn der zu überholende Lenker (Führer von Tieren) nach Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf dieser Seite zu halten.

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