1. Die Verkehrsrichtung muß auf allen Straßen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.
Abgesehen von äußersten Notfällen muß jeder Lenker die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;
