vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Die Verkehrsrichtung muß auf allen Straßen desselben Staates gleich sein, mit Ausnahme gegebenenfalls der Straßen, die ausschließlich oder überwiegend dem Durchgangsverkehr zwischen zwei anderen Staaten dienen.

Abgesehen von äußersten Notfällen muß jeder Lenker die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte