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ARTIKEL 12

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Beim Ausweichen muß jeder Lenker einen ausreichenden Seitenabstand freilassen und, wenn nötig, sich dicht an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten; wenn dabei seine Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch andere Verkehrsteilnehmer gehemmt wird, muß

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er langsamer fahren, und, wenn nötig, anhalten, um den oder die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen.

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