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ARTIKEL 9

Grundtner31. LfgJuni 2014

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.

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