1. Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Lenker haben.
2. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Zug-, Saum- und Reittiere und, außer in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen.

