Nach freiem Ermessen der Finanzstrafbehörde kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände - und damit nicht auch solcher Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen - abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufgehoben werden, wenn ein dem Wert der Gegenstände entsprechender Geldbetrag erlegt wird (vgl VwGH vom 21. März 1985, 84/16/0207).