Nach Abs 8 des § 89 FinStrG dürfen verschlossene Briefe oder andere verschlossene Schriftstücke nur in den Fällen der Hausdurchsuchung oder Festnahme beschlagnahmt und eröffnet werden. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass das Recht zur Beschlagnahme der Briefe und Schriften auch das Recht zur Eröffnung miteinschließt.