Nach § 89 Abs 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörde auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Beschlagnahme berechtigt, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt (vgl VfGH vom 13. Juni 1988, B 1213/87; VwGH vom 23. Oktober 2002, 2002/16/0065, 0066).