Mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, G 24, 50, 51, 52, 89/83, G 107/84, kundgemacht unter BGBl 1984/530, hat der VfGH im ersten Absatz des § 89 FinStrG die Wortfolgen „und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen können“ und „oder zur Beweissicherung“ sowie den zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle insbesondere deswegen als verfassungswidrig aufgehoben, weil im Hinblick auf Art 6 EMRK ein Zeugnisverweigerungsrecht eines beruflichen Parteienvertreters nicht durch Beschlagnahme umgangen werden darf. Zu Anlassfällen ergingen die weiteren Erkenntnisse des VfGH je vom 3. Dezember 1984, B 463/83, und B 83/80. Im Erkenntnis vom 2. Dezember 1985, G 160/85, wurde die im Erkenntnis vom 3. Dezember 1984, G 24, 50/83 ua, zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestätigt.