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zu § 403 UGB - Provision und Kosten bei Selbsteintritt (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Provision und Kosten bei Selbsteintritt

 

§ 403. Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

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