Unabdingbarkeit
§ 402. Die Vorschriften des § 400 Abs 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
Unabdingbarkeit
§ 402. Die Vorschriften des § 400 Abs 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
