Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 (AbgÄG 2004; BGBl I 2004/180)
§ 108g wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 lauten der zweite bis vierte Satz:
„Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge.“