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Aktuelle Hinweise zu § 108g (8. Lieferung, Stand 1. 1. 2004)

8. LfgJänner 2004

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/10

In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruchs vorzunehmen.“ die Wortfolge „unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen.“ und werden folgende Sätze angefügt:

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