Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/10
In § 108g Abs. 5 letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruchs vorzunehmen.“ die Wortfolge „unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen.“ und werden folgende Sätze angefügt: