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Aktuelle Hinweise zu § 108g (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011; BGBl I 2011/76)

In § 108g Abs 5 wird nach dem 4. Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 an die Stelle einer Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3.“

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