Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011; BGBl I 2011/76)
In § 108g Abs 5 wird nach dem 4. Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 an die Stelle einer Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3.“