Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005 (StReformG 2005; BGBl I 2004/57)
In § 108f Abs. 4 lauten die ersten beiden Sätze:
„Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden.“