Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005; BGBl I 2005/161)
In § 108f Abs 4 tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze folgender Satz:
„Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung).“