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Aktuelle Hinweise zu § 108f (8. Lieferung, Stand 1. 1. 2004)

8. LfgJänner 2004

Anpassung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 (BudBG 2003; BGBl I 2003/71)

§ 108f Abs. 1 lautet:

„(1) Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.“

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