Endbesteuerung
Kapitalertragsteuer
Die Endbesteuerung ist durch das EndbesteuerungsG, BGBl 1993/11 idF BGBl I 2015/103 verfassungsrechtlich vorgegeben. § 1 EndbesteuerungsG enthält einen Auftrag an den einfachen Gesetzgeber, bei bestimmten Kapitalerträgen die Abgeltung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer vorzusehen. Aus dem Verfassungsrang leitet der VfGH im Allgemeinen ab, dass es ihm verwehrt sei, Steuertatbestände, die dem EndbesteuerungsG unterliegen, mit solchen zu vergleichen, bei denen dies nicht der Fall ist, und das Ergebnis am Gleichheitssatz zu messen (VfGH 12.10.1998, G 170/96; 17.6.2009, B 53/08; vgl auch Tz 23/2). Demgemäß können einfachgesetzliche Regelungen, welche den Auftrag des EndbesteuerungsG umsetzen, nicht dem Gleichheitssatz widersprechen.