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2. Steuerabgeltung (§ 97 Abs 1) (Kirchmayr/Franke)

Kirchmayr23. LfgNovember 2022

a) Persönliche Reichweite der Endbesteuerung

Endbesteuerung

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In persönlicher Hinsicht ist in Bezug auf die Abgeltungswirkung nach § 97 zu differenzieren:

Für natürliche Personen als Empfänger von Einkünften aus der Überlassung von Kapital ist die Abgeltungswirkung sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich möglich. Dies gilt auch dann, wenn diese Einkünfte durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt werden (EB 1237 BlgNR 28. GP 62; Brugger, in Hofstätter/Reichel, ESt56 § 97 Abs 1 Tz 9). Bezieht eine natürliche Person Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, Einkünfte aus Derivaten oder Einkünfte aus Kryptowährungen, so ist allerdings nur im außerbetrieblichen Bereich eine Endbesteuerungswirkung gegeben (§ 97 Abs 1 letzter Satz). Für die Zuordnung einer Kapitalanlage zum Betriebs- oder Privatvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die (besonderen) betrieblichen Umstände sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. Auf subjektive Momente, wie zB den Anschaffungsgrund, kommt es grds nicht an (VwGH 24.2.2000, 97/15/0129). Lediglich bei der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist ein subjektiver Widmungsakt erforderlich (§ 4 Tz 54 ff). Werden Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet, scheidet der Vermögensstamm daher aus der Endbesteuerung aus.

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