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2. Erläuterungen (Abs 2) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben (§ 87 Abs 2). § 87 Abs 2 ergänzt Abs 1.

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Organe: Während § 87 Abs 1 auf Organe des Finanzamts abstellt, nennt Abs 2 das „Prüfungsorgan“. Ein Grund für ein inhaltlich abweichendes Begriffsverständnis ist nicht ersichtlich. Der Organbegriff von § 87 Abs 1 und 2 ist daher deckungsgleich zu interpretieren (siehe Tz 6).

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