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1. Einsicht (Abs 1) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 87 Abs 1 normiert Verpflichtungen zur Mitwirkung bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Im Wesentlichen handelt es sich bei § 87 um verfahrensrechtliche Ergänzungen zu § 86 (Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 87 Anm 2). Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass die Richtigkeit des Lohnsteuerabzugs jederzeit anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher) nachprüfbar ist; sie müssen die tatsächliche Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 87 ermöglichen (LStR 2002 Rz 1234 unter Hinweis auf E 3.7.1970, 0975/69).

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