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3. Finanzamt der Betriebsstätte im Sinn des § 81 Abs 2 (Knörzer)

Knörzer9. LfgJänner 2005

„Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.“

Finanzamt

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Nach § 57 BAO ist für lohnabhängige Abgaben jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten obliegt. Bei Personenvereinigungen ist jenes Finanzamt zuständig, das die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte durchführt (§ 57 Abs 1 idF AbgÄG 2004).

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