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Aktuelle Hinweise zu § 82 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG; BGBl I 2020/99)

§ 82a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

In Abs 4 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die Finanzamtsnummer und“.In Abs 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „Finanzamtsnummer und“.

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