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2. Betriebsstätte im Sinn des § 81 (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Historische Genese: Vor dem AbgÄG 2004 galt als Betriebsstätte für Zwecke des Lohnsteuerabzugs auch der Betrieb oder Teil des Betriebs, in dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer vorgenommen wird (vgl dazu zB E 31.3.1987, 84/14/0147; E 29.9.1987, 87/14/0110; E 12.6.1990, 87/14/0022 [alle drei zum EStG 1972]; E 16.11.2006, 2006/14/0014). Seit dem AbgÄG 2004 gilt als Betriebsstätte nur mehr eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit dient.

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