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10. Rückgezahlte freiwillige Beiträge (Abs 9) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 69 Abs 9 wurde mit BGBl I 2009/52 (BBG 2009) eingeführt. § 25 Abs 1 Z 3 lit e erster Satz gilt für Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Das erfasst jene Fälle, in denen Beiträge vom Versicherungsträger wieder rückgezahlt werden, ohne dass es zu späteren Pensionszahlungen kommt; um sicherzustellen, dass die Beiträge im Rahmen der Veranlagung erfasst werden können, besteht eine Verpflichtung zur Lohnzettelübermittlung (ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 66; LStR 2002 Rz 1177d; vgl BFG 7.10.2015, RV/5101290/2014; BFG 24.11.2017, RV/7101687/2012).

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