vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Hinweise zu § 70 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)

§ 70 Abs 2 Z 1 lautet:

„1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zu berücksichtigen sind.“

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!