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9. Beschränkt steuerpflichtige Bauarbeiter (Abs 8) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 69 Abs 8 wurde mit BGBl I 2005/104 eingeführt. Die BUAK hat den Lohnsteuerabzug wie bei beschränkt Steuerpflichtigen vorzunehmen, weil anzunehmen ist, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht in den meisten Fällen nicht besteht; liegt ausnahmsweise unbeschränkte Steuerpflicht vor, ist die richtige steuerliche Erfassung im Veranlagungsverfahren (Pflichtveranlagungstatbestand) sichergestellt (ErläutRV 972 BlgNR 22. GP 9).

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