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Aktuelle Hinweise zu § 69 (17. Lieferung, Stand 1. 7. 2014)

17. LfgJuli 2014

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014; BGBl I 2014/13)

In § 69 Abs 2 lautet der erste Satz:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

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