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Aktuelle Hinweise zu § 69 (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)

In § 69 Abs 4 Z 2 lautet der erste Satz:

„Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten.“

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