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Aktuelle Hinweise zu § 69 (19. Lieferung, Stand 1. 2. 2017)

19. LfgFebruar 2017

Änderung durch das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl I 2017/30)

§ 69 Abs 2 erster Satz lautet:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

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