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Aktuelle Hinweise zu § 41 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)

In § 41 Abs 1 Z 11 wird der Verweis auf „§ 83 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 41 Abs 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3, ist erstmalig anzuwenden, wenn

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