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Aktuelle Hinweise zu § 41 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

/24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 41 Abs 1 wird folgende Ziffer 16 angefügt:

„16. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder § 3 Abs. 1 Z 38 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.“

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