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3. Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit (Renner)

Renner19. LfgFebruar 2017

a) Freigebigkeit der Zuwendung

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Die Zuwendung muss gem § 4c Abs 1 erster Satz freigebig sein (vgl § 4a Tz 2 bzw Tz 85 ff). Die Bestimmung knüpft somit insbesondere § 4a Abs 7 Z 4 an.

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Demnach darf der Zuwendung zwar eine Gegenleistung gegenüberstehen, der gemeine Wert der Zuwendung muss allerdings deren Wert erheblich übersteigen (vgl § 4a Abs 7 Z 4 erster Satz; dazu § 4a Tz 88). Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig (§ 4a Abs 7 Z 4 zweiter Satz).

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