a) Freigebigkeit der Zuwendung
Die Zuwendung muss gem § 4c Abs 1 erster Satz freigebig sein (vgl § 4a Tz 2 bzw Tz 85 ff). Die Bestimmung knüpft somit insbesondere § 4a Abs 7 Z 4 an. Seite 3
Demnach darf der Zuwendung zwar eine Gegenleistung gegenüberstehen, der gemeine Wert der Zuwendung muss allerdings deren Wert erheblich übersteigen (vgl § 4a Abs 7 Z 4 erster Satz; dazu § 4a Tz 88). Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig (§ 4a Abs 7 Z 4 zweiter Satz).