Der durch das Innovationsstiftungsgesetz (ISG, BGBl I 28/2017) in das EStG eingefügte § 4c begünstigt in Anlehnung an die bestehenden Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (§§ 4a und 4b) Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sowie ihre Substiftungen (vgl Tz 1 ff). Die Bestimmung ist mit 1.1.2017 in Kraft getreten (§ 124 b Z 321).